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Technische Richtlinien

TR 5 – Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages

Die Technische Richtlinie 5 der FGW e.V. beschreibt das technische Verfahren zur Bestimmung des Referenzertrags.

Seit der Einführung des EEG im Jahr 2000 ist das zweistufige Referenzertragsverfahren mit einer Anfangs- und Grundvergütung fester Bestandteil der Fördersystematik für die Windenergie an Land. Mit dem EEG 2017 wurde diese Fördersystematik auf ein einstufiges Verfahren umgestellt. In Anlage 2 des EEG 2014 und EEG 2017 wird darauf hingewiesen, dass der Referenzertrag nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln ist. Dies ist der Fall, wenn die geltende Fassung der Technischen Richtlinie Teil 5 (TR5) der FGW angewendet wird. Die TR5 „Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages“, legt alle Begriffe und technischen Vorschriften zur Berechnung des Referenzertrages fest. Die aktuelle Fassung, Revision 7 mit dem Stand vom 01.01.2017, bezieht sich dabei auf das EEG2017 und regelt das Verfahren im einstufigen und zweistufigen Referenzertragssystem. Die Systematik ist bei beiden Verfahren ähnlich. Es wird eine standardisierte Modellumgebung definiert, der so genannte Referenzstandort, dessen Standortbedingungen im EEG vorgegeben werden. Anhand dieser Modellumgebung werden die Erträge berechnet, die eine WEA an diesem Referenzstandorte innerhalb von fünf Jahren maximal erwirtschaften könnte. Diese Erträge sind die sogenannten Referenzerträge. Der Referenzertrag wird mit den gemessenen bzw. durch ein Gutachten ermittelten Standorterträgen verglichen. Der Vergleich geschieht über die sogenannte Standortgüte, wonach sich die spätere Vergütungshöhe richtet. Im zweistufigen Referenzertragsverfahren geschieht die Anpassung der Vergütungshöhe über den Zusätzlichen Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung (ZZA). Im einstufigen Referenzertragsverfahren werden die sogenannten Korrekturfaktoren (KR) herangezogen.

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Beschreibung

Die Technische Richtlinie 5 der FGW e.V. beschreibt das technische Verfahren zur Bestimmung des Referenzertrags.

Seit der Einführung des EEG im Jahr 2000 ist das zweistufige Referenzertragsverfahren mit einer Anfangs- und Grundvergütung fester Bestandteil der Fördersystematik für die Windenergie an Land. Mit dem EEG 2017 wurde diese Fördersystematik auf ein einstufiges Verfahren umgestellt. In Anlage 2 des EEG 2014 und EEG 2017 wird darauf hingewiesen, dass der Referenzertrag nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln ist. Dies ist der Fall, wenn die geltende Fassung der Technischen Richtlinie Teil 5 (TR5) der FGW angewendet wird. Die TR5 „Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages“, legt alle Begriffe und technischen Vorschriften zur Berechnung des Referenzertrages fest. Die aktuelle Fassung, Revision 7 mit dem Stand vom 01.01.2017, bezieht sich dabei auf das EEG2017 und regelt das Verfahren im einstufigen und zweistufigen Referenzertragssystem. Die Systematik ist bei beiden Verfahren ähnlich. Es wird eine standardisierte Modellumgebung definiert, der so genannte Referenzstandort, dessen Standortbedingungen im EEG vorgegeben werden. Anhand dieser Modellumgebung werden die Erträge berechnet, die eine WEA an diesem Referenzstandorte innerhalb von fünf Jahren maximal erwirtschaften könnte. Diese Erträge sind die sogenannten Referenzerträge. Der Referenzertrag wird mit den gemessenen bzw. durch ein Gutachten ermittelten Standorterträgen verglichen. Der Vergleich geschieht über die sogenannte Standortgüte, wonach sich die spätere Vergütungshöhe richtet. Im zweistufigen Referenzertragsverfahren geschieht die Anpassung der Vergütungshöhe über den Zusätzlichen Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung (ZZA). Im einstufigen Referenzertragsverfahren werden die sogenannten Korrekturfaktoren (KR) herangezogen.

Additional Information
Gewicht 0,172 kg